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Datum
23.06.2023

Beitragssätze der gesetzlichen Pflegeversicherung ändern sich

Mit der Verabschiedung des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) vom 26. Mai 2023 gelten neue Beitragssätze der gesetzlichen Pflegeversicherung. Ab Juli 2023 steigt der allgemeine Beitragssatz für Versicherte auf 3,4 %, für kinderlose Versicherte auf 4 %. Entlastet werden größere Familien mit zwei oder mehreren Kindern: Der Pflegebeitragssatz sinkt ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um je 0,25 %. Die erhöhten Beiträge sollen die steigenden Kosten in der Pflege deckeln und die Finanzierung der Pflegeversicherung stabilisieren.

Pflegereform
(GettyImages/Morsa Images)

Diese Beiträge gelten ab 1. Juli 2023

Der allgemeine Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung steigt ab Juli 2023 von bisher 3,05 % auf 3,4 %. Tiefer in die Tasche greifen müssen kinderlose Haushalte: Für Singles und Paare ohne Kinder erhöhen sich die Beiträge von aktuell 3,4 % auf 4 %.

Familien mit zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren profitieren von einer Beitragsentlastung. Ab 2 Kindern gibt es 0,25 % Entlastung und für jedes weitere Kind 0,25 %. Damit profitieren von der Beitragserhebung in erster Linie größere Familien, wodurch das Gerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 07.04.2022, Az. 1 BvL3/18 u.a.) umgesetzt wird.

Der Arbeitgeberanteil für die gesetzliche Pflegeversicherung für Angestellte liegt unabhängig von der Anzahl von Kindern bei 1,7 %.

Die neuen Beitragssätze der Pflegeversicherung ab Juli 2023 im Überblick:

Gesamtbeitrag Arbeitnehmeranteil
Kinderlose 4,0 % 2,3 %
Eltern mit einem Kind 3,4 % 1,7 %
Eltern mit zwei Kindern 3,15 % 1,45 %
Eltern mit drei Kindern 2,9 % 1,2 %
Eltern mit vier Kindern 2,65 % 0,95 %
Ab fünf Kindern 2,4 % 0,7 %

Anmerkung: In Sachsen ist aufgrund des Buß- und Bettages als gesetzlicher Feiertag der Arbeitgeberzuschuss für Angestellte niedriger (1,2 % statt 1,7 %).

Diese Leistungsausweitungen sind ab 1. Januar 2024 geplant

Zu den Leistungsausweitungen gehört unter anderem eine Erhöhung des Pflegegelds für Angehörige, die zuhause gepflegt werden, um 5 %. Ebenso werden die Sachleistungsbeträge für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes um 5 % erhöht. 2025 sollen die Zuschläge nochmals um 4,5 % erhöht werden.

Weiterhin steigen die Leistungszuschläge auf die pflegebedingten Kosten bei stationärer Pflege.

Sie betragen:

  • 15 % des Eigenanteils an den Pflegekosten im ersten Jahr (bisher 5 %)
  • 30 % bei einem Aufenthalt von weniger als 12 Monaten (bisher 25 %)
  • 50 % bei einem Aufenthalt von mehr als 24 Monaten (bisher 40 %) und
  • 75 % bei einem Aufenthalt von mehr als 36 Monaten (bisher 70 %).

Außerdem wird das Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige künftig bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr gezahlt und nicht mehr einmalig insgesamt zehn Arbeitstage. Das Pflegeunterstützungsgeld erhalten Beschäftigte, wenn sie in einer akuten Situation die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen.

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